Satzung der Bahn-Landwirtschaft Bezirk Hannover e. V.
§ 1 Name, Sitz, Aufgaben und Gliederung
Die Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Hannover e. V., im folgenden Bezirk genannt, ist der Zusammenschluss
- von Mitarbeitern der Deutsche Bahn AG (DB AG) und des Bundeseisenbahnvermögen (BEV) sowie
- von sonstigen natürlichen oder juristischen Personen.
Der Bezirk ist ein eingetragener Verein (e. V.), hat seinen Sitz in
Hannover und gliedert sich in rechtlich nicht selbstständige Unterbezirke.
Der Bezirk verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“
der Abgabenordnung (AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er hat keine
parteipolitischen und konfessionellen Ziele. Zweck des Bezirks ist die Förderung des Kleingartenwesens.
Der Bezirk ist Mitglied der Bahn-Landwirtschaft, Hauptverband e. V. mit Sitz in Bonn - nachfolgend Hauptverband genannt;
er verwaltet für den Hauptverband die in Generalpachtverträgen oder anderen Vereinbarungen enthaltenen Flächen treuhänderisch.
Der Bezirk führt diese Flächen sowie Flächen, die er aufgrund von im eigenen Namen abgeschlossenen Vereinbarungen verwaltet, einer
kleingärtnerischen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Nutzung durch Unterverpachtung zu. Das Handeln aus der Treuhandverwaltung
für den Hauptverband erfolgt auf der Basis einer von der Hauptversammlung des Hauptverbands beschlossenen Geschäftsordnung.
Weitere Aufgaben des Bezirks sind
- die Bereitstellung und Sicherstellung einer geordneten Nutzung von Flächen im Sinne des Kleingartenrechts und anderer
einschlägiger Gesetze,
- die fachliche Beratung seiner Mitglieder,
- die Schaffung von Grünflächen,
- das Heranführen der Jugend an kleingärtnerische Betätigung und Naturverbundenheit,
- das Eintreten für eine saubere und gesunde Umwelt.
Mittel des Bezirks dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln
des Bezirks.
Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck des Bezirks fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
§ 2 Mitgliedschaft und Pachtvertrag
Der Abschluss von Pachtverträgen mit der Bahn-Landwirtschaft setzt die Mitgliedschaft voraus.
Die Mitgliedschaft kann auch ohne Abschluss eines Pachtvertrags erworben werden. Die Fortsetzung des
Pachtvertrags bei satzungsgemäßer Beendigung der Mitgliedschaft führt zur Erhebung einer jährlichen
Verwaltungsgebühr, die vom Bezirksvorstand festgesetzt wird.
Die Mitgliedschaft ist beim Bezirks- oder Unterbezirksvorstand schriftlich zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Bezirksvorstand in Abstimmung mit dem Unterbezirksvorstand. Jedes Mitglied - Ausnahme
Ehrenmitglieder des Bezirks - ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedsbeitrags und einer ggf. gemäß § 4 (7)
beschlossenen Aufnahmegebühr und Umlage (Sonderbeitrages) verpflichtet. Die Umlage darf die Höhe des 4-fachen
des Mitgliedbeitrages pro Jahr nicht überschreiten; für Ehrenmitglieder des Unterbezirks übernimmt der Unterbezirk
den Mitgliedsbeitrag. Die Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrags ist unverzüglich nach der Aufnahme fällig; weitere
Mitgliedsbeiträge sind Jeweils zum 31. Januar jeden Jahres fällig. Beitragsverpflichtung besteht für das gesamte
Geschäftsjahr; eine anteilige Erstattung im Falle des Ausscheidens erfolgt nicht.
Die Mitgliedschaft endet außer durch Tod
- durch schriftlich erklärten Austritt,
- durch Ausschluss.
Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich und muss mindestens drei Monate vorher
gegenüber dem Bezirks- oder Unterbezirksvorstand schriftlich erklärt werden.
Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen diese Satzung oder den
Pachtvertrag, durch den Bezirksvorstand ausgeschlossen werden, entweder aus dessen eigener Initiative oder
auf Antrag des Unterbezirksvorstands.
Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche gegen den Bezirk.
Mitgliedern, die sich in langjähriger erfolgreicher Tätigkeit für die Bahn-Landwirtschaft eingesetzt
haben, kann durch Beschluss der Bezirksversammlung die Ehrenmitgliedschaft des Bezirks, durch Beschluss der
Mitgliederversammlung des Unterbezirks die Ehrenmitgliedschaft des Unterbezirks verliehen werden.
Der Bezirk erhebt von seinen Mitgliedern folgende Daten: Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift,
Bankverbindung, Telefon, E-Mail, Eisenbahner (DB AG, BEV, EBA) deren Versorgungsempfänger und Hinterbliebene
für Zwecke der Bahn-Landwirtschaft und gibt die für den Versand des Fachblattes „Eisenbahn-Landwirtschaft“
erforderlichen Daten an den Vertragspartner weiter.
§ 3 Organe
Organe des Bezirks sind
- die Bezirksversammlung,
- der Bezirksverstand,
- der Bezirksausschuss
Mitglied eines dieser Organe kann nur ein Vereinsmitglied sein; dies gilt nicht für die Vertreter der
Grundstückseigentümer und deren Mitarbeitervertretungen.
§ 4 Bezirksversammlung
Die Bezirksversammlung ist die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung des Bezirks;
sie ist grundsätzlich nichtöffentlich. An der Bezirksversammlung nehmen der Bezirksvorstand, der Bezirksausschuss
und die Unterbezirksvorstände als Vertreter der Mitglieder mit der sich aus Absatz 4 ergebenden Anzahl, teil.
Gäste und Ehrenmitglieder des Bezirks können an ihr teilnehmen, bis von der Bezirksversammlung etwas Gegenteiliges
beschlossen wird. Bezirksausschussmitgliedern, Gästen und Ehrenmitgliedern des Bezirks kann bis zu einem
gegenteiligen Beschluss in der Versammlung ein Rederecht erteilt werden.
Vorstandsmitglieder des Hauptverbands können immer an Bezirksversammlungen teilnehmen und haben im Rahmen des
satzungsgemäßen Auftrags gemäß § 5 (4) sowie zu Angelegenheiten der Treuhandverwaltung ein Rede- und Antragsrecht.
Die Bezirksversammlung tritt alle zwei Jahre zusammen. Der Bezirksvorstand kann auch außerordentliche
Bezirksversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Bezirksversammlung ist einzuberufen und hat innerhalb von
8 Wochen nach Antragstellung stattzufinden, wenn mindestens ein Drittel der Unterbezirke die Einberufung beantragt.
Die Einberufung der Delegierten der Unterbezirke und der Mitglieder des Bezirksausschusses durch den Bezirksvorstand
hat mindestens vier Wochen vor der ordentlichen oder außerordentlichen Bezirksversammlung schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung zu erfolgen.
Anträge an eine Bezirksversammlung sind - sofern diese Satzung nichts anderes vorsieht - mindestens zwei Wochen
vor der Versammlung beim Bezirksvorstand schriftlich mit Begründung einzureichen. Verspätet eingehende Anträge
werden nur dann behandelt, wenn die Bezirksversammlung dies mit ZweidritteI-Mehrheit beschließt. Antragsberechtigt
sind die Bezirksvorstandsmitglieder und die Delegierten der Unterbezirke.
Die Mitglieder werden durch die Unterbezirksvorstände bzw. durch andere Mitglieder (des Unterbezirke) vertreten,
die dazu von den Unterbezirksvorständen ermächtigt worden sind. Unterbezirke bis zu 200 Mitgliedern entsenden einen,
Unterbezirke mit 201 bis 500 Mitgliedern zwei, Unterbezirke mit mehr als 500 Mitgliedern drei stimmberechtigte
Vertreter (Delegierte). Stimmberechtigt in der Bezirksversammlung sind anwesende Delegierte der Unterbezirke und
anwesende Mitglieder des Bezirksvorstands. Vertritt ein Delegierter mehrere Unterbezirke, so ist er für jeden
Unterbezirk stimm-berechtigt, den er vertritt. Stimmvollmachten können nicht erteilt werden. Bei der Abstimmung über
die Entlastung des Bezirksvorstands entfällt dessen Stimmrecht.
Die Bezirksversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Soweit diese Satzung
nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst und bei der Feststellung dieser Mehrheit
sowie bei der Feststellung von qualifizierten Mehrheiten nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen berücksichtigt
(gegenübergestellt). Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden in diesen Fällen nur festgestellt. Bei Gleichheit
der zu berücksichtigenden Stimmen ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, falls die
Bezirksversammlung nichts anderes beschließt.
Zur ordentlichen Bezirksversammlung erstattet der Bezirksvorstand Bericht über jedes abgeschlossene Geschäftsjahr.
Eine schriftliche Ausfertigung des Berichts geht den Unterbezirken sowie den Bezirksausschussmitgliedern spätestens mit
der Einladung zur Bezirksversammlung zu.
Die Bezirksversammlung beschließt über
a) Wahl und Abberufung des Bezirksvorstands und Wahl der Bezirksausschussmitglieder, letztere nur den unter
§ 6 Abs. 1c und d genannten Personenkreis,
b) Entlastung des Bezirksvorstands,
c) Wahl der Kassenprüfer und ihrer Vertreter für vier Jahre,
d) Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Aufnahmegebühr sowie die Umlagen,
e) Satzungsänderungen,
f) Auflösung des Bezirks und Zufall seines Vermögens,
g) sonstige Anträge.
§ 5 Bezirksvorstand
Der Bezirksvorstand führt die Geschäfte des Bezirks.
Er besteht aus
- dem Vorsitzenden,
- dem Geschäftsführer, der gleichzeitig Stellvertreter des Vorsitzenden ist,
- dem Kassierer.
Geschäftsführer und Kassierer sind angestellte Mitarbeiter des Bezirks.
Der Vorsitzende muss Mitarbeiter oder ein ehemaliger Mitarbeiter des BEV oder der DB AG sein. Der stellv.
Vorsitzende übernimmt die Aufgaben des besonderen Vertreters (Geschäftsführer) § 5a der Satzung.
Die Mitglieder des Vorstands werden von der Bezirksversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt.
Nachwahl für ein vorzeitig ausgeschiedenes Vorstandsmitglied erfolgt nur für die Restlaufzeit der laufenden
Wahlperiode der anderen Vorstandsmitglieder. Die Mitglieder des Vorstands bleiben nach Ablauf der Wahlperiode
so lange im Amt, bis eine Wieder- oder Neuwahl erfolgt ist, die spätestens bei der nächsten Bezirksversammlung
zu erfolgen hat.
Vorsitzender und stellvertretender Vorsitzender werden vom Vorstand des Bezirkes im Benehmen mit der örtlich
zuständigen BEV-Dienststelle und ihrem Personalrat der Bezirksversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Der Kassierer
wird gemeinsam vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden der Bezirksversammlung zur Wahl vorgeschlagen.
Jedes Vorstandsmitglied kann auf Antrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Bezirksversammlung
abberufen werden; zur Abberufung bedarf es einer Beschlussfassung mit Zweidrittel-Mehrheit. Das betroffene Mitglied
des Bezirksvorstands ist von der Stimmabgabe ausgeschlossen.
Nach dem Ausscheiden aus dem Amt gemäß Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 hat für das ausgeschiedene Mitglied des
Bezirksvorstands innerhalb von 12 Wochen eine Neuwahl zu erfolgen.
Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind jeder allein zur Vertretung des Bezirks berechtigt,
der Kassierer nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten. Hierzu ist ein einstimmiger Beschluss
des Vorstandes erforderlich und der Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung eines jeden Vorstandmitgliedes in
dem Verein. Diese sind in der nächsten Bezirksversammlung bekanntzugeben. Die Bestimmungen der
Nebentätigkeitsverordnung, des Steuer-‚ Versicherungs-, Beitrags- und Melderechts sind zu beachten. Für die
Erstattung von Auslagen und Reisekosten gelten die einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts.
Der Vorstand ist für die Begründung, Durchführung und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen zuständig.
Er ist insoweit von der Anwendung des §181 BGB befreit.
§ 5a
Neben dem Bezirksvorstand kann der Verein einen oder mehrere besondere Vertreter haben. Der bzw. die
besonderen Vertreter werden vom Bezirksvorstand bestellt und abberufen. Auf die Abberufung eines besonderen
Vertreters findet § 5 Abs. (5) entsprechend Anwendung.
Der besondere Vertreter des Vereins im Sinne von § 30 BGB ist zur Wahrnehmung bestimmter wirtschaftlicher,
verwaltungsmäßiger oder personeller Angelegenheiten bevollmächtigt. In diesem Rahmen ist der besondere Vertreter
allein vertretungsberechtigt. Einzelheiten regelt der geschäftsführende Bezirksvorstand (§ 5) durch eine
Dienstanweisung.
§ 6 Bezirksausschuss
Der Bezirksausschuss ist für den Bezirksvorstand beratendes Organ in Grundsatz- und Fachfragen.
Er wird von der Bezirksversammlung auf vier Jahre gewählt.
Er setzt sich zusammen aus
(a) je einem Vertreter der Grundstückseigentümer BEV und DB AG,
(b) je einem Vertreter der Mitarbeitervertretungen des BEV und der DB AG,
(c) einem Fachberater für Obst- und Gartenbau,
(d) bis zu vier Mitgliedern, die Vorsitzende eines Unterbezirks sein sollten.
Das BEV, die DB AG und die Mitarbeitervertretungen bestellen ihre Vertreter. Der Fachberater und die
Vertreter der Bezirksverstand vorgeschlagen.
Der Bezirksverstand beruft den Bezirksausschuss mindestens einmal im Jahr ein und leitet die Sitzung.
§ 7 Niederschriften
Über die Sitzungen des Bezirksvorstands, des Bezirksausschusses und der Bezirksversammlung sind
Niederschriften zu fertigen, welche die Anträge, die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten müssen.
Die Niederschriften sind von den Vorstandsmitgliedern und - falls die Sitzung nicht von einem
Vorstandsmitglied geleitet wird - von dem zum Versammlungsleiter gewählten Teilnehmer zu unterzeichnen.
Die Unterbezirke erhalten auf Anforderung eine Ausfertigung der Niederschrift über die Bezirksversammlung.
Der Bezirksausschuss erhält Ausfertigungen der Niederschriften über die Bezirksversammlung und über die
Bezirksausschusssitzungen. Dem Hauptverband und der regional zuständigen BEV-Dienststelle werden Ausfertigungen der
Niederschrift über die Bezirksversammlung zur Verfügung gestellt.
§ 8 Aufgaben und Bevollmächtigung der Unterbezirke
Die Unterbezirke erfüllen In ihrem Bereich die Aufgaben des Bezirks. Ihnen kommt deshalb im Vereinsleben
besondere Bedeutung zu. Sie schließen nur im Auftrag des Bezirks Einzelpachtverträge ab. Sie führen die genehmigten
Vorhaben durch, sorgen für Fachvorträge und wachen darüber, dass die Pächter ihre Gärten nach kleingärtnerischen
Grundsätzen nutzen und die Gartenordnung und die Verpachtungsbedingungen beachten. Zur Bewältigung Ihrer Aufgaben
können sie sich der Mitarbeit des Fachberaters für Obst- und Gartenbau sowie der bestellten Gartenobleute bedienen.
§ 9 Gliederung des Bezirks in Unterbezirke
Die Anzahl und die regionale Zuordnung zu Unterbezirken innerhalb des Bezirks wird durch den Bezirksverstand
festgesetzt.
Auch die Änderung von Unterbezirkseinteilungen (Grenzverschiebungen, Verschmelzungen) erfolgt durch den
Bezirksverstand.
§ 10 Organe der Unterbezirke
Organe der Unterbezirke
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Unterbezirksvorstand.
§ 11 Mitgliederversammlung des Unterbezirks
Die Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie nimmt den Geschäfts- und Kassenbericht entgegen
und beschließt über
a) die Entlastung des Vorstands,
b) Wahl des Vorstands,
c) Wahl der Kassenprüfer,
d) Umlagen (Sonderbeiträge) nach vorheriger Zustimmung des Bezirksvorstandes. Die Umlage darf die Höhe des
4-fachen Mitgliedsbeitrags pro Jahr nicht überschreiten.
e) sonstige Anträge.
Der Unterbezirksvorstand und der Bezirksverstand können auch eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Unterbezirksmitglieder dies schriftlich
beantragt.
Zu Mitgliederversammlungen muss mindestens zwei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens acht Tage vorher beim Unterbezirksvorstand einzureichen.
Später eingehende Anträge werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Zweidrittel-Mehrheit
beschließt. Stimmberechtigt sind alle erschienenen Mitglieder des Unterbezirks; Stimmvollmachten können nicht
erteilt werden. Bei der Abstimmung über die Entlastung des Unterbezirksvorstands entfällt dessen Stimmrecht. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Stimmberechtigten beschlussfähig. Soweit diese Satzung
nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst und bei der Feststellung dieser Mehrheit
und auch bei der Feststellung von qualifizierten Mehrheiten nur die abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen berücksichtigt.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden in diesen Fällen nur festgestellt (gegenübergestellt). Bei Gleichheit
der zu berücksichtigenden Stimmen ist der Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, solange die
Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
Über die Mitgliederversammlungen sind Niederschriften zu fertigen, welche die Anträge, die Beschlüsse und die
Abstimmungsergebnisse enthalten müssen. Die Niederschriften sind vom Unterbezirksvorsitzenden und dem Schriftführer
des Unterbezirks oder dem jeweiligen Vertreter im Amt zu unterzeichnen. Wurde ein Versammlungsleiter für die
Mitgliederversammlung gewählt, sind die Niederschriften auch von diesem zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich nichtöffentlich; Mitglieder des Bezirksvorstands, Gäste und sonstige
Teilnehmer können an ihr teilnehmen. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass Gäste und sonstige Teilnehmer
nicht, bzw. - nach entsprechender Beschlussfassung hierzu - nicht weiter an der Mitgliederversammlung teilnehmen
dürfen.
§ 12 Unterbezirksvorstand
Der Unterbezirksvorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Kassierer,
c) dem Schriftführer,
d) Stellvertreter für diese Ämter nach Bedarf.
Der Vorstand des Unterbezirks sowie die Kassenprüfer werden jeweils auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Bezirksverstand hat ein Vorschlags- und Einspruchsrecht.
Steht für ein Vorstandsamt kein Kandidat zur Verfügung oder kommt eine Wahl nicht zustande, bestellt der
Bezirksverstand einen oder mehrere Beauftragte für die Führung der Geschäfte. Für die Führung der Kasse im
Unterbezirk werden dann zusätzliche besondere Regelungen durch den Bezirksverstand getroffen.
Jedes Vorstandsmitglied kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mitgliederversammlung oder vom
Bezirksvorstand abberufen werden.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus und wird aus diesem Anlass keine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, bestimmt der Bezirksvorstand im Benehmen mit den im Amt verbliebenen Mitgliedern
des Unterbezirksvorstands für die Zeit bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eine Ersatzperson.
Der Vorstand hat alle Geschäfte des Unterbezirks nach dieser Satzung, den Beschlüssen der Mitgliederversammlung
und den Weisungen des Bezirksverstands - unter Berücksichtigung der nicht eigenständigen Rechtsfähigkeit des
Unterbezirks - zu führen, insbesondere die Aufgaben nach § 8 (1) zu erfüllen. Der Unterbezirksvorstand vertritt in
diesem Rahmen den Unterbezirk.
Zur Zeichnung für den Vorstand genügt die Unterschrift des Vorsitzenden oder seines Vertreters. In Kassengeschäften
sind zwei Unterschriften notwendig, von denen eine der Vorsitzende oder sein Vertreter vollziehen muss; die zweite
Unterschrift ist vom Kassierer zu leisten.
Die Vorstandsämter sind unbesoldete Ehrenämter. Für die Erstattung von Auslagen und Reisekosten gelten die
einschlägigen Bestimmungen des Steuerrechts. Abweichend von Satz 1 können an Unterbezirksvorstände und deren
Stellvertreter angemessene Vergütungen nach § 3 Nr. 26a EStG gezahlt werden. Die Entscheidung ist mittels
Vorstandsbeschluss zu fassen.
§ 13 Unterrichtung der Mitglieder
Der Bezirk kann sich zur Unterrichtung seiner Mitglieder zu Belangen der Mitgliedschaft und des Pachtvertrags des
vereinseigenen Fachblatts „Eisenbahn-Landwirt“ bedienen.
§ 14 Schiedsverfahren
Bei Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsführung der Unterbezirke im Verhältnis zu den Mitgliedern oder
Pächtern ergeben, ist im Nichteinigungsfall zunächst der Bezirksvorstand anzurufen. Scheitert der Vermittlungsversuch,
entscheidet der Bezirksvorstand abschließend.
§ 15 Geschäftsführung im Bezirk und in den Unterbezirken
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Geschäfte werden nach einer von der Hauptversammlung des Hauptverbands beschlossenen Geschäftsordnung
geführt.
Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.
Die Kassengeschäfte sind im Rahmen einer ordnungsgemäßen kaufmännischen Buchführung - ergänzt durch die
vom Hauptverband herausgegebenen Ausführungsbestimmungen - zu führen.
Die Buchführung und der Jahresabschluss des Bezirks wird von den Kassenprüfern des Bezirks geprüft; der
Hauptvorstand kann ebenfalls die gesamte Geschäfts- und Kassenprüfung prüfen. Die gewählten Kassenprüfer empfehlen
der Bezirksversammlung die Entlastung oder die Verweigerung der Entlastung des Bezirksverstands.
Die Buchführung sowie die Jahresabschlüsse der Unterbezirke sind von den Kassenprüfern der Unterbezirke und
spätestens alle drei Jahre auch vom Bezirk zu prüfen.
Die gewählten Kassenprüfer empfehlen der Mitgliederversammlung die Entlastung oder Nichtentlastung des
Unterbezirksvorstands.
Die Unterbezirke haben ihre Jahresabschlüsse bis zum 15. Januar des Folgejahres dem Bezirk vorzulegen,
damit Überschüsse der Unterbezirke Aufnahme in den Jahresabschluss des Bezirks finden können.
§ 16 Auflösung und Wegfall des Zwecks
Zur Auflösung des Bezirks ist eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig.
Bei der Auflösung des Bezirks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zur Förderung der Kleingärtnerei zu verwenden hat. Vorzugsweise soll das Vermögen an ein Mitglied des Hauptverbandes
fallen. Welcher Körperschaft das Vermögen zufällt, entscheidet die Bezirksversammlung. Die Liquidation erfolgt durch
den Bezirksvorstand.
Änderung der Satzung
Zur Änderung dieser Satzung ist eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung der
Hauptverwaltung des Bundeseisenbahnvermögen (BEV HV).
Beschlossen von der außerordentlichen Bezirksversammlung der Bahn-Landwirtschaft, Bezirk Hannover e.V.
in Hannover am 05.06.2019.